AGB
1 Vertragsgegenstand
MAC City ist eine Personalberatung, die qualifizierte Auszubildende und im Ausland bereits ausgebildete Fachkräfte (m/w/d im folgenden Kandidaten genannt) an seine Mandanten vermittelt und weitere Rekrutierungsdienstleistungen anbietet.
1.1 Soweit die Parteien keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen geschlossen haben, gilt ausschließlich dieser Vertrag.
1.2 Mit der Empfehlung eines Kandidaten durch MAC City gilt dieser Vertrag als vom Mandanten akzeptiert.
1.3 Ein Kandidat gilt als durch MAC City empfohlen, sobald dem Mandanten Informationen übermittelt wurden, die es ermöglichen, den Kandidaten zu identifizieren.
1.4 Es besteht für MAC City keine Verpflichtungen bezüglich einer bestimmten Anzahl von Kandidaten oder Lieferfrist.
1.5 MAC City ist in keinem seiner Leistungsangebote verpflichtet, dem Mandanten detaillierte Auskunft über Arbeitsmethoden, sowie sonstige Kommunikationen und Vorgehensweisen zu geben.
2 Eignung des/der Kandidaten/Kandidatin
2.1 MAC arbeitet professionell in der Personalvermittlung, sichtet Lebensläufe, überprüft die sprachliche Eignung, prüft Visa Voraussetzungen und führt persönliche oder telefonische Vorgespräche mit den Kandidaten um deren Eignung zu ermitteln. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben des Kandidaten oder der persönlichen Einschätzungen wird von MAC City jedoch nicht übernommen. Die abschließende Beurteilung, ob der Kandidat die gewünschten Fähigkeiten und die charakterliche Eignung für die jeweilige Aufgabe besitzt, erfolgt ausschließlich durch den Mandanten z.B. im Vorstellungsgespräch.
2.2 Wird der Vertrag zwischen dem Mandanten und dem Kandidaten gekündigt, bleibt der Vergütungsanspruch für die Vermittlung durch MAC City grundsätzlich bestehen. Nur bei unter 2.5 geschildertem Fall verzichtet MAC City auf die Vergütung.
Die Pflicht einer Nachbesetzung besteht nicht.
2.3 Bei Einstellung von ausländischen Kandidaten obliegt es dem Mandanten die entsprechenden arbeitsrechtlichen Prozesse unverzüglich behördlich zu hinterfragen und zu veranlassen.
3 Informationspflichten
3.1 Der Mandant verpflichtet sich MAC City umgehend über alle Umstände zu informieren, die Auswirkungen auf die Personalvermittlung haben können.
3.2 Kommt ein Vertrag zwischen dem Mandanten und dem Kandidaten zustande, informiert der Mandant MAC City umgehend, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsschluss (zwischen Mandant und Kandidat) in Textform darüber. In diesem Fall übermittelt der Mandant zusätzlich alle für die Provisionsberechnung notwendigen Informationen, insbesondere den Arbeitsvertrag an MAC City. Hierzu stellt der Mandant sicher, dass der Kandidat sein Einverständnis zur Datenübermittlung erteilt hat, dass MAC City alle zur Berechnung notwendigen Informationen und Unterlagen erhalten und einsehen darf.
4 Active Sourcing und Direktansprache
Beauftragt der Mandant MAC City mit der aktiven Suche geeigneter Kandidaten um eine vakante Position zu besetzen, gelten folgende zusätzlichen Vereinbarungen:
4.1 Vor Beginn der Kandidatensuche informiert der Mandant MAC City detailliert in Textform über die vakante Position und das zu suchende Anforderungsprofil (notwendigen Eigenschaften und Fähigkeiten) eines passenden Kandidaten.
Ändern sich während der Suche Parameter durch den Mandanten, bedingt dies den Abbruch der aktuellen Suche und den Beginn einer neuen Suche, da Kandidatenselektionen, Stellenausschreibungen und Suchprozesse neu bearbeitet werden müssen. Die Veränderungen müssen MAC City in Textform mitgeteilt werden.
4.2 Ein Kandidat gilt dem Mandanten als empfohlen, sobald der Kandidat durch von MAC City erhaltene Informationen den Mandanten identifizieren kann und sich daraufhin von MAC City empfehlen lässt oder sich auch direkt mit dem Mandanten in Verbindung setzt.
4.3 Der Mandant benennt MAC City vor jedem Vermittlungsauftrag mindestens zwei Ansprechpartner, die, z.B. im Krankheitsfall, unabhängig voneinander berechtigt und entscheidungsfähig sind geeignete Kandidaten kurzfristig einzustellen.
4.4 Der Mandant gibt MAC City zu jedem Kandidaten binnen fünf Werktagen nach Empfehlung eine Rückmeldung, ob der Kandidat im Prozess weiterhin berücksichtigt oder ihm abgesagt werden soll.
4.5 Es besteht für MAC City keine Pflicht zur Besetzung der vakanten Position.
4.6 Falls die Vertragsparteien eine exklusive Besetzung durch MAC City vereinbaren, wird das vereinbarte Vermittlungshonorar in jedem Fall einer Besetzung vollständig fällig. Selbst wenn die Person nicht von MAC City empfohlen wurde oder diese von Dritten vorgestellt wurde oder es sich um eine hausinterne Besetzung handelt.
4.7 Dem Mandanten ist bewusst, dass es sich bei den Angaben im Anforderungsprofil um grundsätzliche Zielvorstellungen handelt. Der Mandant ist sich daher auch bewusst, dass je nach Lage des Bewerbermarktes eine Besetzung der Position mit den vorgegebenen Rahmenbedingungen und Zielvorgaben nicht möglich sein kann. Unter Betrachtung des Gesamtinteresses von Mandant und MAC City dürfen entsprechend auch Bewerber vorgeschlagen werden, die nicht alle gewünschten Eigenschaften und Fähigkeiten besitzen oder nur zu für sie günstigeren
Arbeitsbedingungen bereit sind, sich zu bewerben.
5 Haftung/ Gewährleistung
5.1 MAC City übernimmt bei Erfüllung des Vermittlungsvertrages keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb der Vertragslaufzeit.
5.2 MAC City verpflichtet sich sorgfältig die vom Kandidaten zur Verfügung gestellten Informationen zu prüfen und nach bestem Wissen auszuwerten. MAC City übernimmt jedoch keine Haftung und Gewährleistung für die Qualität und Güte der Arbeitsleistung des vermittelten Kandidaten. Sie sind ebenso wie Eigenschaften, Qualifikationen und/ oder schriftliche oder mündliche Angaben des Kandidaten keine Zusicherung von MAC City.
5.3 Die Überprüfung der vom Kandidaten gemachten Angaben obliegt allein dem Mandanten.
6.4 Für Vermögensschäden aus Vermittlungstätigkeit haftet MAC City nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt nicht für die gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff BGB.
6 Datenschutz und Verschwiegenheit
6.1 MAC City sichert dem Mandant Verschwiegenheit über die zu besetzende Position und das Unternehmen zu, soweit dies im Rahmen der Vermittlung möglich ist.
6.2 Die Daten werden vertraulich und entsprechend den Datenschutzvorschriften von MAC City sowie des Bundesdatenschutzgesetzes, der EU-DSGVO und weitere gesetzlichen Vorschriften erhoben, verarbeitet und genutzt.
6.3 Der Mandant ist damit einverstanden, dass MAC City die Kontaktdaten des Mandanten auch nach Beendigung des Vermittlungsvertrages für weitere Kontaktpflege, Newsletter Zusendung und vergleichbarem erheben, verarbeiten und nutzen darf.
Diese Zustimmung kann jederzeit vom Mandanten widerrufen werden.
7 Kündigung des Vertrages
7.1 Jede Vertragspartei kann den Vermittlungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für MAC City insbesondere vor, wenn der Mandant seinen o. g. Pflichten nicht oder unzureichend nachkommt.
7.2 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform per E-Mail, Fax oder Brief.
7.3 Für die Dauer der Zusammenarbeit und zwei Jahre darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien sich gegenseitig Mitarbeiter nicht proaktiv abzuwerben.
8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
8.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag und für beide Vertragspartner ist Hamburg.
8.2 Der Vertrag unterliegt für beide Vertragspartner dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
9 Salvatorische Klauseln
Diese AGB’s haben eine Gültigkeit Stand Juni 2024.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages (gemäß §306 BGB) im Übrigen unberührt.